Wer sein Board verleiht, macht sich übrigens auch strafbar (s. blaue Linien) !
§21 => Da ein E-board in etwa mit einem Moped/Motorroller gleichzusetzen wäre, könnte man theoretisch gegen den Vorwurf "Fahren ohne Fahrerlaubis" Einspruch einlegen, wenn man einen Autoführerschein hat, der Motorroller beinhaltet.
Da die Strafe aber gleich hoch ist, wie beim Verletzen des Plichtversicherungsgesetzes, macht das am Ende keinen Unterschied (s. § 52 StGB), weil eine Tat eh nur einmal bestraft werden darf - und nicht doppelt und dreifach.