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Age

Elektro-Skater
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  1. Wenn jetzt noch eine rechtliche Grundlage der Meinung zu erkennen wäre, könnte man auch darüber reden. So ist das leider nicht zielführend. Mein Kennzeichen ist übrigens unter dem Board, das konnten also die Beamten vor der Kontrolle nicht wahrnehmen.
  2. Natürlich ist immer alles was einen Einzelfall oder singulären Kontakt darstellt "Glück" oder "Pech". Das sollte wohl außer Frage stehen. Aber der generell negative Unterton ist hier schon stark ausgeprägt.
  3. Wie definierst du Verkehrspolizisten? Zu welcher Direktion die Herren gehörten, habe ich nicht nachgefragt. Ganz gewöhnlich: Sie waren mit dem Streifenwagen unterwegs und haben angehalten. Ja, die Dokumente waren Thema. Meine Fahrerlaubnis deckt mit B jedenfalls auch AM ab, so dass egal sein kann, ob man nun AM oder B braucht, sofern beides vorliegt. Bei dem Versicherungsschein ist insbesondere die Fahrzeugart und die korrekte Angabe des Boards kontrolliert worden. RoHS und CE-Erklärungen habe ich ebenfalls vorzeigen können.
  4. Hallo, mein erster Kontakt mit der Polizei hat direkt bei erster Fahrt in der Öffentlichkeit stattgefunden (Innenstadt). Im Ergebnis alles gut, die Polizisten waren sehr interessiert und hatten viele Fragen. Nach ca. 10 Minuten haben wir uns dann noch über ganz andere Sachen unterhalten, war ein gutes Gespräch. Die Versicherung (und das Nummernschild) haben wahrscheinlich den Ausschlag gegeben, dass das alles für OK befunden worden ist. Die habe ich zwar nicht über den Kontakt von eSkate abgeschlossen, aber das hat über Umwege trotzdem geklappt. Beste Grüße Age
  5. Guten Tag meska, ja, sich ein Board schnappen und ohne Kfz-Haftpflichtversicherung (am besten zusätzlich gleich auch ohne entsprechende Fahrerlaubnis) loszufahren ist sicherlich die beste Idee des Tages. Und dabei noch Personen, derer sich der Tragweite dieser Entscheidung eventuell nicht bewusst sind, auch direkt abzuraten, sich wenigstens um Schutz vor etwaiger Strafbarkeit Gedanken zu machen - grandiose Leistung. Das ich an einem Plan arbeite, wie ich das für mich umsetze, mag dir vielleicht feige vorkommen. Aber ist dir mal im entferntesten der Gedanke gekommen, dass wenn du mit guten Quellen und/oder einschlägigen Urteilen zu deinen Ansichten mir in folgenden Schritten hättest helfen können? Und so auch der Community? Klar, du kannst gerne deine Zeit dazu aufwenden mich anzugreifen, mich zu beleidigen, mich zu verfluchen. Bringt uns nur kein Stück in der Sache weiter. Als Rechtsanwalt bin ich gewohnt mir über auftretende Probleme vor deren Entstehung Gedanken zu machen. Nicht erst dann, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Wie ich Personen in das "mögliche Verderben" schicke, indem ich klar und deutlich ausdrücke, dass die fahrlässige oder vorsätzliche Fahrt im öffentlichen Raum mit einem unversicherten Kfz eine strafbare Handlung darstellt, da würde ich mich ja mal wirklich über eine Begründung freuen. Meinem Verständnis von Logik entspricht das bisher nicht. Leider scheint die Diskussion hier inhaltlich an einem Ende angekommen zu sein. Schade. Beste Grüße Age
  6. Guten Tag meska, du hast insoweit Recht, als das man sich mit dem Abschluss einer Versicherung nicht völlig im legalen Bereich befindet. Deshalb führe ich nochmal aus: Es geht bei der Versicherung um die Vermeidung der Strafbarkeit aus § 6 PflVG. Nicht mehr, nicht weniger. Der These, eine Privathaftpflichtversicherung wäre gleichzusetzen mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung, kann nur mit Kopfschütteln begegnet werden. Die Urteile zur Benzinklausel sind so mannigfaltig, das sollte hier als bekannt vorausgesetzt werden können (Beispiele). Beste Grüße Age
  7. Guten Tag Meska, nein, bin ich nicht. Es werden - bezüglich der Versicherung in diesem Thema - von den Versicherungsnehmern gerade keine falschen Angaben zum Fahrzeug gemacht. Die Angabe einer "Fahrzeugart" ist nicht erforderlich, da das Fahrzeug und nicht die Fahrzeugart versichert wird. Ob die Versicherung dies nun für ein eBoard, Stehmobil, Leichtkraftrad, Kraftrad, Kraftfahrzeug oder Mondfahrzeug hält, dürfte irrelevant sein. Siehe entsprechender Tenor des AG Lübeck (dort: Marke, Model, Fahrgestell-Nummer, Gewicht, Höchstgeschwindigkeit). Gleichwohl sollte man keine falsche Fahrzeugart angeben, wenn man sich dessen bewusst ist, dass diese unzutreffend wäre (exemplarisch bei Verwendung eines Online-Formulars). Zudem ist die Strafbarkeit im Rahmen des PflVG nur dann gegeben, wenn zumindest eine fahrlässige Handlung vorliegen würde. Selbst wenn die Versicherung "vor Gericht direkt zerpflückt" (welcher Rechtsweg?) werden würde, hätte man jedenfalls in dieser Konstellation gute Argumente dafür nicht fahrlässig im Sinne des § 6 Abs. 2 PflVG gehandelt zu haben (nochmal zur Sicherheit: Strafbarkeit ist nicht gleichzusetzen mit etwaiger zivilrechtlicher Haftung). Beste Grüße Age @Parkeinweiser: Vielen Dank - gehört zu meinem Job (IAAL / Wirtschaftsrecht).
  8. Guten Morgen meska, zu § 281 StGB: Die Urkunde (Abs. 2) wäre jedenfalls nicht für einen anderen ausgestellt (Abs. 1), so dass eine Erfüllung des Tatbestandes fernliegend ist. Zu den Urteilen: Bitte lies die Begründung durch. Die sind nicht "durchgegangen", weil einzelne Bundesländer Segways toll fanden, sondern weil die Versicherung sich nicht von dem Kontrahierungszwang befreien konnte und ein Versicherungsschutz auch bei Nichtbestehen einer Zulassung zu erteilen ist. Hätte ich ein Urteil zu einem eBoard, hätte ich dies als Quelle genommen. Der Versicherungsschutz wird auch nicht für eine Fahrzeugklasse sondern für ein bestimmtes Fahrzeug erteilt. Dass mit bestehendem Versicherungsschutz keine Konsequenzen zu befürchten wären, habe ich niemals behauptet. Es bleibt mindestens noch eine Ordnungswidrigkeit bezüglich der fehlenden Betriebserlaubnis. Jedoch ist der Unterschied zwischen einer Straftat und der einer Ordnungswidrigkeit gewaltig. Deine Meinung musst du nicht ändern. Aber bitte rate anderen nicht auf die geschehene Art und Weise von der Vermeidung einer Strafbarkeit ab, ohne sich dezidiert mit dem Thema befasst zu haben. Beste Grüße Age PS: Bisher habe ich weder ein eBoard besessen, noch eins gefahren. Ich bin dabei die notwendigen Rahmenbedingungen vor Erwerb eines eBoards zu klären und das persönliche Risiko zu minimieren. Deshalb auch meine Bitte um Quellen für die Rechtsansicht.
  9. Guten Abend meska, ich hatte dich um Quellen gebeten - aus gutem Grund. Denn von Argumenten lasse ich mich gern überzeugen. Bei der festen Meinung bin ich an einem Austausch interessiert, da ich bisher vermutete, dass diese auf einer soliden Basis gebildet worden ist. Die zitierten Urteile müssen in den korrekten zeitlichen Zusammenhang gesetzt werden - im Jahre 2007 war die MobHV weder in Kraft noch gab es EG-Typengenehmigungen, Allgemeine Betriebserlaubnisse oder Einzelgenehmigungen für Segways in Deutschland. Dies wird in den Urteilen auch hinreichend diskutiert (kleiner Seitenhieb: Urteile vollständig gelesen?). Segways hatten damals den gleichen rechtlichen Status wie eBoards heute (Kraftfahrzeug unbekannter Art mit einer Geschwindigkeit über 6km/h, keine Zulassung). Fakt ist: Mit einem Verstoß gegen § 6 PflVG ist man direkt im Rahmen eines Straftatbestandes, welcher auch fahrlässige Handlungen erfasst (die meisten Straftatbestände setzen Vorsatz voraus). Gleiches gilt für das Fahren ohne Fahrerlaubnis (nicht: Fahren ohne Führerschein). Und ich möchte dich nicht angreifen. Aber Menschen mit völliger Überzeugungskraft aktiv davon abzuraten einen Straftatbestand zu vermeiden sollte schon sehr gut durchdacht sein. Natürlich unter der Prämisse, dass die Angaben gegenüber der Versicherung korrekt sind. Darum geht es in diesem Thema: Ein Versicherungsunternehmen, welchem die zu versichernden Gerätschaften positiv bekannt sind und gleichwohl sich das Unternehmen (ohne Zwang durch ein Gerichtsverfahren) zu einem Vertragsabschluss bereit erklärt. Beste Grüße Age
  10. Guten Tag meska, ich würde mich über etwaige Quellen der - stark propagierten - Rechtsansicht freuen. Und damit meine ich jetzt nicht ein "hat jemand auf YouTube gesagt". Zumindest das AG Lübeck (Az.: 28 C 1036/07) und das LG Lübeck (Az.: 14 S 250/07) hatten zu der Problematik deutliche Worte gefunden. Beste Grüße Age
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