Eine wichtige Ergänzung zu § 5 Abs. 3 und 4 PflVG (Kontrahierungszwang und Ausnahmen davon) :
jedes Versicherungsunternehmen hat auch dann das Recht, einen Versicherungsantrag abzulehnen, wenn der Geschäftsplan des jeweiligen Unternehmens sachliche oder örtliche Beschränkungen zB auf bestimmte örtliche Regionen, Personen- oder Fahrzeuggruppen vorsieht.
So können zB Oltimer oder Rennwagen als sachliche Beschränkung von einer Versicherung ausgeschlossen werden.
Ich vermute sehr starkt, dass dies zB auch für E-Skateboards gelten würde. D.h. jedes Unternehmen hätte die Möglichkeit, diese in seinem Geschäftsplan auszuschließen, weil diese nicht in das eigene Konzept des Versicherungsangebots passen.
Deshalb ist die Aussage im 1. Beitrag dieser Diskussion, jedes Ablehnungsschreiben würde einen Versicherungsschutz begründen, so nicht richtig (weil zu pauschal).
Es kommt vielmehr immer darauf an, wie der jeweilige Geschäftsplan des angeschriebenen Versicherungsunternehmens aussieht und ob es dort sachliche Beschränkungen gibt.
Solche Beschränkungen sind nämlich immer möglich und zulässig und würden dann einen Kontrahierungszwang beseitigen.
Mit allen auch strafrechtlichen Konsequenzen für das Benutzen eines E-Skateboards auf öffentlichen Wegen.