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Elektroskate in der Schweitz was sagt das Gesetz dazu?


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Ich fahre in zwei Wochen an den Genfer See und wollt mal so wissen wie es denn mit der legalität in der Schweitz aussieht

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Rechtliche Situation in der Schweiz

 

 

 

Elektrovelos · Elektrotrottinette · Trottinette ohne Motor

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Elektrovelos, E-Velo, E-Bikes

 

Am 3. Juli 2002 hat der Bundesrat eine neue Fahrzeugkategorie «Leicht-Mofas» eingeführt. Diese werden auch Pedelecs genannt. Pedelec steht für Pedal Electric Cycles. Darunter fallen insbesondere E-Bikes mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kW. Für diese Fahrzeuge ist unter anderem kein Führerausweis mehr erforderlich. Mit der Änderung verschiedener Verordnungen hat der Bundesrat am 3. Juli 2002 einige Neuerungen für E-Bikes erlassen.

 

Fahrzeuge die über keine Pedale verfügen, gelten demnach nicht als Leichtmofas.

 

Leicht-Motorfahrräder gelten als normale Velos, für sie gelten folgende Erleichterungen:

• Sie sind von der Typengenehmigung ausgenommen (Anh. 1 Ziff. 1 TGV).

Die massgebenden Vorschriften müssen aber eingehalten sein (z.B. die Verordnung über Niederspannungserzeugnisse NEV).

• Sie benötigen weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder (Art. 72 VZV); eine Velovignette genügt (Art. 37 VVV).

• Ein Führerausweis ist nicht erforderlich (Art. 5 Abs. 2d VZV), ausgenommen für 14 bis 16-jährige Personen (Art. 6 Abs. 1b VZV).

E-Bikes mit einer elektrischen Tretunterstützung von mehr als 25 km/h oder mehr als 0,25 kW Leistung fallen wie bisher unter die Kategorie Motorfahrrad. Für sie gelten bis zu einer Leistung von 0,5 kW weiterhin folgende Erleichterungen:

• Einige für Mofas mit Verbrennungsmotor vorgeschriebene Ausrüstungen (u.a. Rückspiegel, Abstellstütze) sind nicht erforderlich (Art. 175 VTS).

• Das Tragen eines Helmes ist nicht obligatorisch (Art. 3b Abs. 4f VRV).

Diese Erleichterungen gelten auch für die Leicht-Motorfahrräder.

 

Die Änderungen im Wortlaut:

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen VZV

Verkehrsversicherungsverordnung VVV

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen VTS

 

Quellen:

TGV Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (SR 741.511)

VTS Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41)

VZV Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen und Personen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51)

VRV Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11)

VVV Verkehrsversicherungsverordnung (SR 741.31)

NEV Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse

(SR 734.26)

 

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Elektrotrottinette

 

Die rechtliche Situation in der Schweiz ist einfach und klar. Alle Vehikel mit Elektromotor (Trottinette, Elektroroller, E-Scooter) müssen in der Schweiz zugelassen (=typengeprüft) sein und dürfen nur mit einem Mofaschild in den Verkehr gebracht werden. Das Mindestalter für Elektroroller beträgt 14 Jahre, benötigt wird eine Mofaprüfung oder ein höherer (Auto, Motorrad, etc.) Führerausweis.

 

Es besteht keine Helmtragpflicht. Elektroroller fahren auf der Strasse, üblicherweise dort wo auch Velos unterwegs sind. Zugelassene Fahrzeuge erhalten mit der jährlichen Mofavignette eine Haftpflichtversicherung (Pauschalversicherung) und sind somit im Schadensfall gegen Dritte versichert.

 

Elektroroller ohne Zulassung und Mofa-Schild, sind illegal und nicht haftpflichtversichert. Eine Velovignette an einem Elektroroller ist ebenfalls ungültig und illegal. Im Schadensfall zahlt keine Versicherung, was fatale Folgen hat. Zusätzlich erfolgt ein Strafverfahren gegen den Importeur, den Verkäufer sowie den Fahrer des illegalen Elektrorollers. (Verkaufsklauseln wie: nur auf Privatgrundstücken erlaubt etc. schützen den Verkäufer nicht...)

 

Artikel 50 der Verkehrsregelverordnung (VRV) regelt Spiel und Sport auf Strassen. Sofern übrige Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden, sind Spiel und Sport auf dem Trottoir sowie auf verkehrsarmen Strassen zulässig. Bei der Benutzung des Trottoir spielt ebenfalls die aktuelle Signalisation eine grosse Rolle. Es gilt: Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert oder gefährdet werden. Oder anders beschrieben: Der schnellere trägt gegenüber dem langsameren Verkehrsteilnehmer Verantwortung, der stärkere trägt gegenüber dem schwächeren Verkehrsteilnehmer Verantwortung.

 

Weitere Infos

Trottinette ohne Motor gelten als Spiel- und Sportgeräte. Es gelten keine Altersbeschränkungen.

 

Trottinette mit Verbrennungsmotor gelten als Kleinmotorräder oder Motorräder und müssen sämtliche Vorschriften der entsprechenden Fahrzeugkategorie erfüllen. Das Führen eines solchen Fahrzeuges ist ab 16 Jahren erlaubt (Ausweis Kategorie F), es gilt Helmtragpflicht. Trottinette mit Verbrennungsmotor gelten in der Schweiz als "nicht vorführbar" und sind somit nur auf privaten Geländen zu fahren.

 

Trottinette mit Elektromotor, Auszug aus dem Schweizerischen Strassenverkehrsrecht (Oktober 2000)

Alle Motorfahrzeuge mit Motor (Verbrennungsmotor oder Elektromotor) unterstehen der Fahrzeug-Typengehmigungspflicht. Es werden nur typengenehmigte Fahrzeuge zugelassen. Eine Typenbefreiung nach der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) ist nicht möglich. Wird ein Fahrzeug ohne die notwendige Typisierung (=Homologierung) eingeführt, respektive "in Verkehr" gebracht, machen sich Importeur, Verkäufer und Benutzer strafbar. Nicht typengeprüfte Fahrzeuge sind somit illegal und können nicht versichert werden. Als Inverkehrbringen gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und Überlassen.

 

Elektrotrottinette sind keine Spiel- und Sportgeräte im Sinne von Art. 50 VRV. Wer Fahrzeuge, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt, wird mit Busse bestraft (Art. 99, Ziff. 1 SVG). Gemäss Bundesamt für Strassen heisst "in-den-Handel-bringen“, dass die Gelegenheit zum käuflichen Erwerb geboten wird.

 

Elektrotrottinette gelten als Motorfahrräder (Mofa) bei einer bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und reinem Elektroantrieb (Art. 175 VTS) . Für Elektrotrottinette mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h besteht keine Helmtragpflicht.

 

Elektrotrottinette benötigen einen Fahrzeugausweis (erhältlich bei Swissroller GmbH) und ein gelbes Mofa-Kontrollschild (14x10cm) (Art. 90 VZV). Mit dem Kauf des Kontrollschilds (erhältlich bei jedem kantonalen Strassenverkehrsamt, beim Mofa-Händler oder direkt beim Stadthalteramt Ihres Bezirks) wird gleichzeitig eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung muss jährlich mittels Kauf einer Vignette erneuert werden.

 

Zum Führen eines Elektrotrottinett benötigt man einen Mofa-Führerausweis (Art. 27 VZV) oder einen Ausweis mit einer höheren Fahrberechtigung. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre (Art. 28 VZV).

 

Kategorie M (Motorfahrräder)

 

Voraussetzungen

Mindestalter 14 Jahre, erforderliche Kategorien: keine, Nothelferkurs nicht notwendig, Theorieprüfung; vereinfachte Theorie für Kat. M, Verkehrskunde nicht notwendig, kein Lernfahrausweis nötig

 

Wie komme ich in meinem Kanton zum Mofa-Kontrollschild (Übersicht) »

Gesetzestexte als pdf-Dokument »

 

Weitere Infos zum Mofa-Schild finden Sie hier »

 

 

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Trottinette ohne Motor (Fahrzeugähnliches Geräte = FAEG)

 

Fahrzeugähnliche Geräte (fäG) sind meist mit Rädern oder Rollen ausgestattet und werden ausschliesslich durch die Körperkraft der Fahrerin oder des Fahrers angetrieben. Dazu gehören zum Beispiel Rollschuhe, Rollbretter, Inline-Skates, Trottinette, Laufräder oder Kindervelos.

 

Wo dürfen FAEG verwendet werden?

Als Verkehrsmittel dürfen FAEG auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen) eingesetzt werden, ebenso auf Radwegen, auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen sowie auf der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist. Kinder im vorschulpflichtigen Alter ohne Begleitung einer erwachsenen Person dürfen FAEG als Verkehrsmittel nur auf Trottoirs, Fusswegen, Längsstreifen für Fussgänger und in Fussgängerzonen verwenden.

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