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Auf der Landstraße erwischt....


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Flucht durch die Weinberge war vergebens.. da haben die Beamten sich richtig bemüht, den 'Straftäter' zu fassen.  😥

 

Von Old Trapper entdeckt:

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Kirrweiler (ots) - Am 01.04.2021 konnte gegen 20:50 Uhr auf der L515 zwischen Kirrweiler und Maikammer im Gegenverkehr ein unbeleuchtetes, zunächst nicht näher...

 

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Mein Beileid...

Man kann ja von Fahrerflucht halten, was man will, aber die scheint ihm nicht explizit vorgeworfen / negativ angehängt worden zu sein. Ist das also eine Option?

Nun ja, mit etwas Glück hätte er nur eine Verwarnung wegen Fahrens ohne Beleuchtung bekommen😉.

bearbeitet von Boris Lämpel
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vor 13 Minuten schrieb Boris Lämpel:

Ist das also eine Option?

Juristisch keine Option. Straßenverkehr ist das einzige Rechtsgebiet, wo es Dir negativ ausgelegt wird, wenn Du Deine Konsequenzen mildern willst ... egal ob durch Flucht oder Schutzbehauptung ... es ist strafbar. Ganz anders bei Mord. Da ist Entfernen vom Tatort oder Flucht kein Straftatbestand und Du darfst auch Schutzbehauptungen aufstellen und sogar lügen. Nur ein Zeuge eines Mordes darf wieder nicht lügen, sonst ist mindestens ne uneidliche Falschaussage zu strafen ... was für eine Welt.

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vor 5 Stunden schrieb oldtrapper:

so weit würde ich gar nicht gehen ... ich begegne hier sehr Freundlichen

Ich auch ....😜

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vor 21 Stunden schrieb oldtrapper:

Juristisch keine Option. Straßenverkehr ist das einzige Rechtsgebiet, wo es Dir negativ ausgelegt wird, wenn Du Deine Konsequenzen mildern willst ... egal ob durch Flucht oder Schutzbehauptung ... es ist strafbar. Ganz anders bei Mord. Da ist Entfernen vom Tatort oder Flucht kein Straftatbestand und Du darfst auch Schutzbehauptungen aufstellen und sogar lügen. Nur ein Zeuge eines Mordes darf wieder nicht lügen, sonst ist mindestens ne uneidliche Falschaussage zu strafen ... was für eine Welt.

Danke. Ganz wichtige Sache zu wissen.

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On 03/04/2021 at 22:08, oldtrapper said:

Juristisch keine Option. Straßenverkehr ist das einzige Rechtsgebiet, wo es Dir negativ ausgelegt wird, wenn Du Deine Konsequenzen mildern willst ... egal ob durch Flucht oder Schutzbehauptung ... es ist strafbar. Ganz anders bei Mord. Da ist Entfernen vom Tatort oder Flucht kein Straftatbestand und Du darfst auch Schutzbehauptungen aufstellen und sogar lügen. Nur ein Zeuge eines Mordes darf wieder nicht lügen, sonst ist mindestens ne uneidliche Falschaussage zu strafen ... was für eine Welt.

 

 

Auf welche Paragraphen beziehst du dich bei deiner Aussage? § 142 StGB greift nicht bei einer Kontrolle ohne Unfall. Das bloße Wegfahren ist laut eines Beschlusses des Bundesgerichtshofes (Az.: 2 StR 204/14) auch kein gewaltsamer Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 des StGB .

 

Laut § 49 Abs 1. S. 3 StVO wäre es halt eine OWi mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt. Wäre für mich schon eine Abwägungssache, ob ich bei Polizisten mit geäußertem Haltewunsch nicht einfach am nächsten Weg einbiege, der für das Polizeiauto nicht passierbar is... Bei Fahrradcops natürlich nicht möglich. 

 

bearbeitet von clue285
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vor 18 Minuten schrieb clue285:

Auf welche Paragraphen beziehst du dich bei deiner Aussage?

Ich kann deinen Einwand bezüglich der Paragrafen verstehen. Meine Gedanken zielen auf  die Rechtsauffassung in den unterschiedlichen Sachgebieten. In allen Rechtsgebieten ausser dem Verkehrsrecht ist es kein Vergehen, sich zu schützen, tarnen und seine Beteiligung abzustreiten ... bis hin zu in dubio pro reo.

 

Letzteres gilt zwar auch im Verkehr, aber Du musst zum Beispiel bei einem verschuldeten Unfall Dich selbst belasten und am Tatort warten (auch bei einer Beule am fremden Auto), sonst wird Dir dieser "Verteidigungsvorgang" zur Last gelegt, unabhängig, was die Beweislage hergibt. Daher gibt es Urteile, in denen Verkehrsteilnehmer analog der Unfallfluchtkiste gestraft wurden, allein weil sie sich einer Feststellung der Personalien im Straßenverkehr entzogen haben. Es ist schon ne Weile her und ich habe aktuell nichts mehr dazu im Gedächtnis. Ich weiß aber noch, dass es damals, als ich mich damit befasste, so entsetzt hat, dass ein Fußgänger, der durch egal welches Missgeschick ein Auto beschädigte und sich vom Tatort entfernte, nicht deswegen gestraft wurde. Er sei nur ein Verkehrsteilnehmer und kein Teilnehmer am Straßenverkehr gewesen. Da wird also auch mit unterschiedlichen Maßstäben argumentiert. Aber ein Fahrradfahrer, der auf dem Fahrradweg alkoholbedingt Schlangenlinien fuhr, einen Auffahrunfall von Autos passieren wollte und zufällig neben der Unfallstelle hinfiel, sich dann nicht der Anweisung der Polizisten fügte, seine Personalien bekannt zu geben, sondern Fersengeld gab, dann aber gestellt wurde, wurde mit der Hilfskonstruktion "Entfernen von der Unfallstelle" abgestraft, obwohl das nichts miteinander zu tun hatte. Auch die Revision ging zu Lasten des Fahrradfahrers aus, weil man im Straßenverkehr immer mit "offenem Visier" zu fahren habe. Finde ich zwar skandalös und missbräuchlich, aber es wird halt oft mit dem Analogieschluss argumentiert und du ziehst dann den Kürzeren.

 

Spassig ist die Viseirsache bei den ganzen Maskenträgern im Auto zur Zeit 🙂

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