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Update zu Elektrokleinstfahrzeuge vom 13.09.2018


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Ds wurde heute veröffentlicht:

 

 

Drucksache 19/4173  74  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

 

104. Abgeordneter
Dr. Christian Jung (FDP)

Welche verkehrsführenden Maßnahmen zur Nutzung von elektrischen Kleinstfahrzeugen sind nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und Kollisionen zwischen Nutzern von elektrischen Kleinstfahrzeugen, Fußgängern und Radfahrern zu verhindern?

 

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Steffen Bilger vom 3. September 2018

 

Für Elektrokleinstfahrzeuge sollen zukünftig verkehrs- und verhaltensrechtlich die Regelungen über Fahrräder mit Maßgabe besonderer Vorschriften gelten. Nachfolgend einige Beispiele:

 

  • Elektrokleinstfahrzeuge werden zukünftig innerorts auf Radfahrstreifen oder Radwege und außerorts auf Radwege oder Seitenstreifen verwiesen. Nur bei Fehlen dieser Verkehrsflächen darf mit Elektrokleinstfahrzeugen auf Fahrbahnen oder in einem verkehrsberuhigten Bereich gefahren werden.

  • Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Schnellerem Radverkehr ist das Überholen zu ermöglichen.

  • Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der StVO) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.

  • Es gelten für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen ebenfalls die für Radfahrer geltenden Verbote des Anhängens an Fahrzeuge und des Freihändigfahrens. Das Nebeneinanderfahren ist für Elektrokleinstfahrzeuge grundsätzlich verboten.

 

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

 

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Einerseits schön, dass sich was tut, nur wann es dann auch umgesetzt wird, ist die nächste Frage. Größtes Problem: ich befürchte das die von allem reden, aber nicht von unseren boards...

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Ich denke doch schon.

Jedenfalls wurde die Bundesregierung ja am 23. September 2016 vom Bundesrat in der

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dazu aufgefordert.

Zitat

Die Bundesregierung wird aufgefordert, schnellstmöglich die verhaltens- und zulassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb von selbstbalancieren- den Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Elektroantrieb, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben, im öffentlichen Verkehr - unter Beteiligung der Länder - zu regeln.
Begründung:
Selbstbalancierende Fahrzeuge, die nicht unter die Mobilitätshilfenverordnung fallen (wie z. B. elektrische Einräder oder Elektroboards), werden - ebenso wie unterschiedliche Modelle von Elektrorollern und -scootern - vom Handel bereits massenhaft angeboten. Obwohl diese nach derzeitiger Rechtslage zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr in der Regel nicht zugelassen sind, werden sie dort bereits vielfach sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern genutzt. Einige Fahrzeugtypen erreichen Geschwindigkeiten von bis zu 25 beziehungsweise sogar 35 km/h. Grundsätzlich könnten Fahrzeuge wie z. B. die tragbaren elektrisch betriebenen Stehroller eine interessante Ergänzung zum Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs darstellen. Einheitliche verbindliche Regelungen zum Betrieb dieser Kraftfahrzeuge sind daher nicht nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, sondern auch unter dem Gesichts- punkt der Förderung der Elektromobilität und der Nutzung innovativer Mobilitätskonzepte erforderlich.
Stehend gefahrene oder selbstbalancierende Fahrzeuge sind vom Anwendungs- bereich der Verordnung (EU) 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, die ab Januar 2016 gilt, ausgenommen. Es können daher nationale Regelungen zum Betrieb dieser Fahrzeuge getroffen werden.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hatte bereits im vergangenen Jahr die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beauf- tragt, einen Marktüberblick über die für eine nationale Regelung in Betracht kommenden sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge zu geben und zu prüfen, wie diese Fahrzeuge kategorisiert werden können. Auf der Grundlage der Unter- suchungen der BASt, deren Ergebnisse - nach Aussagen des Bundesministeriums - zunächst bis Ende des Jahres 2015 erwartet wurden, sollten dann die technischen und verhaltensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen diese Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr bewegt werden dürfen, bundesgesetzlich geregelt werden. Vor diesem Hintergrund wird eine Regelung durch den Verordnungsgeber schnellstmöglich für erforderlich und umsetzbar erachtet, auch um zu verhindern, dass immer mehr nicht zugelassene Kraftfahrzeuge sowohl auf Fuß- und Radwegen als auch auf Straßen unterwegs sind.

 

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vor 14 Stunden schrieb Kai:

Ich denke doch schon.

Jedenfalls wurde die Bundesregierung ja am 23. September 2016 vom Bundesrat in der

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dazu aufgefordert.

 

2016 und wir haben 2018, das mal zum Begriff " schnellstmöglich", aber wenn "unter Beteiligung der Länder - zu regeln" der Weg ist, werde ich einen Bart haben, der sich im Rad meines Skateboards verfängt.....

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Jop, scheint aber im regulären Rahmen zu laufen.

Bei den Segways war es ähnlich, siehe Wikipedia 

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Zitat

Im Dezember 2007 forderte der  die Bundesregierung auf, eine bundeseinheitliche Regelung zu treffen.

Seit dem 25. Juli 2009 erlaubt die „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr“ () die Segway-Nutzung in ganz .

 

 

 

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