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EE: Urteil zur Klage


hardy_harzer

Empfohlene BeitrÀge

Geschrieben (bearbeitet)

Seit Einreichen der

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am 23.08.2019 war es nun am 18.05.2020 soweit, dass ein Urteil vom OG MĂŒnchen gesprochen wurde.

Zur UrteilsverkĂŒndung mussten beide Parteien nicht anwesend sein, aber wir hatten das grosse GlĂŒck einen Besucher vor Ort zu haben, welcher mir sehr zeitnah das Ergebnis per Telefon mitteilen konnte.

 

Leider wurde die Klage vom Gericht mit der BegrĂŒndung „Ohne Zulassung, keine Versicherung, sonst wĂŒrde sich jeder ein Formel 1 Auto bauen und dies ohne Zulassung versichern können“ abgewiesen.

 

Dies lĂ€sst auf den ersten Blick den RĂŒckschluß zu, dass wir vermutlich dem Richter nicht anschaulich genug unser Problem vermitteln konnten. Wenn er die Überzeugung vertritt, nicht zulassungsfĂ€hige Fahrzeuge fallen nicht unter §1 PflVG, dann muss das natĂŒrlich fĂŒr Fahrzeughalter und Versicherungen gleichermaßen gelten.

Sind dann alle 16000 Urteile/Jahr rechtsfehlerhaft ?

Zitat „Pflichtversicherungsgestz“: „Da der Versicherungsschutz beispielsweise bereits durch das „Frisieren“ von LeichtkraftrĂ€dern entfĂ€llt, ist der Anwendungsbereich nicht gering (16181 Anklagen allein in Westdeutschland 2003).“ (Logik: Frisierte Mofa => keine Zulassungsmöglichkeit => keine Versicherungspflicht => keine Strafbarkeit aufgrund fehlender Versicherung).

Deshalb warten wir nun erst einmal ab was genau im Urteil steht und planen dann weiter.

 

Die Kosten trÀgt der KlÀger!

 

Der Beitrag erschien zuerst auf .

 

UPDATE - Ich hab das komplette Urteil des LG MĂŒnchen nun angehĂ€ngt.

Da ich mir zum Thema DSGVO unsicher war hab ich soweit nötig alle Namen und Daten entfernt.

 

zemke_klage-20200522-URTEIL__SCAN.pdf

bearbeitet von hardy_harzer
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Freako:

Sind die Gerichtskosten schon ausreichend gedeckt? 

 

Ich habe bisher 3000,- Kosten vorgestreckt und noch nicht vom Moneypool abgerechnet. DemnĂ€chst kommt die Rechnung der Gegenseite obendrauf. Vermutlich nochmal Ă€hnliche Kosten nach RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz - RVG. Danach heisst es dann "das wars weil Geld alle" oder "neue Runde mit erneutem Sammelaufruf"

Klar hĂ€ngt es auch von der Strategie und der BegrĂŒndung des Urteils ab, aber die Community muss bereit sein nochmal nachzulegen. ggf. Hersteller mit dazu? 

Geschrieben

Hat es schon mal jemand direkt mit diesem Urteil bei einer Versicherung versucht?

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Demnach wĂ€re jede Versicherung im Inland, die fĂŒr das Versichern von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, verpflichtet, unsere Fahrzeuge zu versichern, unabhĂ€ngig davon, ob eine Betriebserlaubnis vorliegt oder nicht. Geht in dem Fall um ein Segway, aber ansonsten das gleiche Problem.

 

Die Sache ist schon ziemlich paradox:

1. Man ist in DE gezwungen, fĂŒr KFZ eine Versicherung abzuschließen.

2. Die Versicherung ist verpflichtet, diese Versicherung unabhÀngig von anderen UmstÀnden (Fahrzeugtyp, Zulassung, Wetter in Bayern) zu gewÀhren (siehe oben).

3. Die Versicherung weigert sich, nicht zugelassene Fahrzeuge zu versichern. Irgendwo verstÀndlich, aber rechtswidrig.

MĂŒsste dann nicht die Versicherung unsere Strafen wegen Verstoß gegen das PflVG begleichen, da sie ja der Grund ist, warum es zu keiner Versicherung kam? Der Versuch wurde unternommen, bezahlt worden wĂ€re auch, andere GrĂŒnde der Ablehnung gibt es laut Gesetz nicht.

 

Bin gespannt auf die vollstĂ€ndige BegrĂŒndung morgen. WĂ€re schön, wenn die Straftat aufgrund der genannten Unklarheiten bald wegfĂ€llt.

 

Falls es finanziell eng werden sollte, wĂ€re ich bereit, weitere UnterstĂŒtzung zu leisten.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 27 Minuten schrieb Tazer:

Hat es schon mal jemand direkt mit diesem Urteil bei einer Versicherung versucht?

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Aber klar doch! Ich stehe im engen Austausch mit Thomas.

 

Anbei die Reaktion der Gegenseite auf die ErwĂ€hnung des Urteils von 2007 vom OG LĂŒbeck:

 

Zitat

Die rechtliche Beurteilung des Landgerichls LĂŒbeck ist falsch. Hierzu sei auf die bisherigen AusfĂŒhrungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Landgericht LĂŒbeck hat sich hier von der Rechtsanwendung vollkommen entfernt und sich „rechtspolitlsch“ zugunsten des „Opferschutzes“ entschieden. Die hier sachwidng vom Landgericht LĂŒbeck vorgenommene „Wertung“ ist indes allem dem Gesetzgeber vorbehallen. Der expliziten gesetzgeberischen Entscheidung dahingehend bedĂŒrfte es hier schon deshalb, als hier die redliche und rechtstreue Gemeinschaft der Versicherten fĂŒr einen vorsĂ€tzlich der Rechtsordnung zuwider Handelnden - wie den Klager - einstehen soll. Überdies wĂ€ren wegen der Unwirksamkeit (§§ 134. 138 sowie § 242 BGB) von vertraglichen Abreden, die auf den Abschluss solcher VersicherungsvertrĂ€ge abzielen, gesetzgeberische Vorgaben vonnötern, die solche VertrĂ€ge ĂŒberhaupt zu rechtlicher Bestandskraft verhelfen könnten. Bei der BegrĂŒndung des Urteils des Landgerichts LĂŒbeck handelt es sich um ein obiter dictum, das rechtlich falsch ist und dadurch zu erklĂ€ren ist, dass fĂŒr das dort streitgegenstĂ€ndllche Fahrzeug eine Betriebsgenehmigung vorgelegt werden konnte, dieses Fahrzeug also im öffentlichen Verkehrsraum hat betrieben werden dĂŒrfen und folglich auch eine Versicherungspflicht angenommen werden konnte.

 

 

bearbeitet von hardy_harzer
Geschrieben

Also gelten Gerichtsurteile nur, wenn es der Gegenseite in den Kram passt, und sind ansonsten einfach "falsch"?

Warum handeln wir vorsÀtzlich rechtswidrig, wenn wir versuchen, unsere Fahrzeuge zu versichern?

Dass eine rechtliche KlÀrung nötig ist sehe ich auch so, warum wurde die Klage dann abgewiesen?

Ein Betreiben im öffentlichen Verkehrsraum ist in der restlichen EU erlaubt und wurde vom Verkehrsminister mehrmals auch fĂŒr Deutschland angekĂŒndigt, also die Annahme einer baldigen Zulassung (wie im Urteil von 2007) doch gerechtfertigt?

 

Ich wĂŒnsche auf jeden Fall weiterhin viel Erfolg, bin wohl einfach zu doof um das deutsche Rechtssystem zu begreifen.

Geschrieben

 

Wo ich grad so nett zitiere. Auch fand ich die Reaktion auf den "aktuell sehr viele Strafverfahren" auf Grund der Nutzung von GerÀten im Strassenverkehr sehr erfrischend:

 

Zitat

Die Behauptung der Klageseite, dass „bereits mannigfaltig Strafverfahren“ gegenĂŒber Fahrern und Haltern von Elektrokleinstfahrzeugen eingeleitet worden seien, ist unsubstantiiert und ist und bleibt vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Der von der Klageserle vorgebrachte Einzelfall eines gewissen Herrn XXXX ist nicht reprĂ€sentativ. Außerdem ist dieser Rechtsstreit nicht dazu angetan, die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden inzident zu prĂŒfen.

 

 

Statement gegenĂŒber Versicherungen die in Frankreich verteilt werden

Zitat

Der Vergleich des KlÀgers rnit von der Allianz France in Frankreich angebotenem Versicherungsschutz ist irrelevant. Denn vorliegend geht es um die Auslegung von
deutschem Recht in Form des § 1 PflVG. Rein vorsorglich und zur Information des Gerichts isl hervorzuheben dass in Frankreich andere rechtliche Rahmenbedingungen herrschen. So sind dort grundsÀtzlich Fahrzeuge jedweder Art mit elektrischem Antrieb im öffentlichen Verkehrsraum zugelassen, soweit diese eine Geschwindigkeit
von allenfalls 25 Km/h erreichen. Fahrzeuge und GerĂ€tschaften, wie diejenigen des KlĂ€gers, die eine höhere Geschwindigkeit aufweisen, sind auch den nicht im öffentlichen Verkehrsraum zugelassen und dĂŒrfen auch dort nicht verwendet werden.

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb hardy_harzer:

Das Landgericht LĂŒbeck hat sich hier von der Rechtsanwendung vollkommen entfernt und sich „rechtspolitlsch“ zugunsten des „Opferschutzes“ entschieden. Die hier sachwidng vom Landgericht LĂŒbeck vorgenommene „Wertung“ ist indes allem dem Gesetzgeber vorbehallen.

 

Anmerkung eines Nicht-Juristen:

 

Den Opferschutz als das Allerwichtigste Gut anzusehen ist nicht falsch sondern goldrichtig.

Der eigentlich zustÀndige Gesetzgeber kriegt seit Jahren den A#@$& nicht hoch, deswegen die Klage.

 

Nordlicht

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Nordlicht:

Der eigentlich zustÀndige Gesetzgeber kriegt seit Jahren den A#@$& nicht hoch, deswegen die Klage.

 

vermutlich hĂ€tten wir das so schreiben sollen 😄 anders verstehts keiner wie man sieht!

Geschrieben (bearbeitet)
7 hours ago, hardy_harzer said:

Ohne Zulassung, keine Versicherung,

Zulassung und ABE ist ein Unterschied, ich weiß nicht wie weit der Richter das bedacht hat, was steht in der genauen BegrĂŒndung?
 

Was ist mit zulassungsfreien Fahrzeugen? Also ich bau mir einen Lenkstange ans Board, dann fÀllt es in die EKFV und kann es ohne ABE versichern oder nicht? EKF sind genauso wie Leichtkraftfahrzeuge zulassungfrei.

 

Quote

sonst wĂŒrde sich jeder ein Formel 1 Auto bauen

Also sind in Deutschland Hoverboards mit Formel 1 Autos gleichgestellt, interessant

bearbeitet von Falke
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Falke:

Zulassung und ABE ist ein Unterschied, ich weiß nicht wie weit der Richter das bedacht hat, was steht in der genauen BegrĂŒndung?

 

dazu erstmal die ErklÀrung der Gegenseite, da wie ich im Text geschrieben habe das schriftliche Urteil noch nicht vorliegt.

kl.jpg

vor 7 Minuten schrieb Falke:

Was ist mit zulassungsfreien Fahrzeugen? Also ich bau mir einen Lenkstange ans Board, dann fÀllt es in die EKFV und kann es ohne ABE versichern oder nicht? EKF sind genauso wie Leichtkraftfahrzeuge zulassungfrei.

 

Die eKFV ist nicht anzuwenden auf:
‱ Fahrzeuge ≀ 6km/h => weil die keine Kraftfahrzeuge. gem. StVZO & keine eKFV im Sinne dieser VO sind
‱ Fahrzeuge > 20 km/h => weil die gewöhnliche Elektro-Kraftfahrzeuge nach StVZO oder L-Fahrzeuge sind
‱ Motorisierte Einrad-Fahrzeuge (Mono-Wheel) => weil die nur eine Achse und ein Rad haben
‱ Fahrzeuge ohne Lenk- oder Haltestange („Hover“- , Long- oder Skateboard) => weil keine Haltestange
‱ Fz. mit Sitz und ohne „selbstbalancierende“ Fahrdynamik- Funktionen. => weil Klasse L/M , nicht eKFV

Geschrieben

In diesem Fall mag das stimmen, deswegen wĂŒrde mich interessieren, ob das Urteil auf zulassungsfreien Boards mit Stange oder Sitz ĂŒbertragbar ist.
Also falls wir nochmal mit zulassungsfreien Fahrzeugen klagen wollen, ich wÀr dabei nochmal zu spenden.

Geschrieben (bearbeitet)

Kann man nicht mal prĂŒfen, ob der Richter befangen ist? Vlt fĂ€hrt er ja ein Auto und fĂŒrchtet um Verknappung seines Verkehrsraums ... ergo befangen.

 

Das zieht mich grad runter ... ich muss jz erst mal ne Runde fahren 🙂

bearbeitet von oldtrapper
Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb Falke:

In diesem Fall mag das stimmen, deswegen wĂŒrde mich interessieren, ob das Urteil auf zulassungsfreien Boards mit Stange oder Sitz ĂŒbertragbar ist.
Also falls wir nochmal mit zulassungsfreien Fahrzeugen klagen wollen, ich wÀr dabei nochmal zu spenden.

 

wenn du an dein board ne Stange bauen willst, dann musst du es auch drosseln auf 20km/h. d.h. manipulationssicher. ggf. zweite Bremse usw.  frag mal sascha was er fĂŒr KlimmzĂŒge machen durfte fĂŒr seine Boards ->

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bearbeitet von hardy_harzer
Geschrieben
Gerade eben schrieb hardy_harzer:

 

wenn du an dein board ne Stange bauen willst, dann musst du es auch drosseln auf 20km/h. d.h. manipulationssicher. ggf. zweite Bremse usw.  frag mal ascha was er fĂŒr KlimmzĂŒge machen durfte fĂŒr seine Board ->

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Nicht zu vergessen die sauteure EMV-PrĂŒfung

Geschrieben (bearbeitet)

Noch ein paar DenkanstĂ¶ĂŸe (nicht ganz wörtlich nehmen):

 

Der Vergleich mit dem F1-Auto zeigt schon wieder die Gleichsetzung mit Fahrzeugen, die deutlich schwerer als der Fahrer sind. MĂŒsste man da nicht irgendwie unterscheiden? Ich bin mit ca. 80kg ungefĂ€hr 6x so schwer wie mein "Fahrzeug", mĂŒsste ich dann nicht eher mich selbst versichern weil von mir bei einem Unfall die grĂ¶ĂŸte Gefahr ausgeht?

Und warum soll ich wenn ich mit meinem EKF erwischt werde die gleiche Strafe zahlen wie jemand mit einem selbst gebauten F1-Auto, geht von dem nicht eine ungleich grĂ¶ĂŸere Gefahr aus als von mir? Ich bewege mich ja vergleichsweise in Bereichen des schnellen FußgĂ€ngers (LĂ€ufer), der Auto-Tuner schafft 320km/h, wo ist da die VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit?

bearbeitet von Tazer
Geschrieben
34 minutes ago, hardy_harzer said:

wenn du an dein board ne Stange bauen willst, dann musst du es auch drosseln auf 20km/h. d.h. manipulationssicher. ggf. zweite Bremse usw.  frag mal sascha was er fĂŒr KlimmzĂŒge machen durfte fĂŒr seine Boards

Lenkstange und auf 20km/h drosseln, das reicht glaube ich um als EKF zu gelten.
Die ganzen anderen richtig teuren Spielereien mit EMV, Manipulationsschutz und Co. muss man machen, wenn man eine ABE bekommen will aber mir geht es eben darum ohne ABE eine Versicherung zu bekommen.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Falke:

Lenkstange und auf 20km/h drosseln

Da kommt wieder die Frage auf ob die Lenkstange hinten sein darf. Da wĂ€re sie wenigstens nicht im Weg, und da man ja seitwĂ€rts auf dem Board steht kann man sich trotzdem dran festhalten. WĂŒrde sie dann als Nummernschild- und GetrĂ€nkehalter einsetzen, außerdem könnte man Remote und Helm dran befestigen wenn es abgestellt ist, das wĂ€re schon praktisch 😁😁

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Falke:

...aber mir geht es eben darum ohne ABE eine Versicherung zu bekommen.

Dann solltest Du Dich der Revision von

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 anschließen 🙂

Geschrieben
1 hour ago, Tazer said:

Da kommt wieder die Frage auf ob die Lenkstange hinten sein darf. Da wĂ€re sie wenigstens nicht im Weg, und da man ja seitwĂ€rts auf dem Board steht kann man sich trotzdem dran festhalten. WĂŒrde sie dann als Nummernschild- und GetrĂ€nkehalter einsetzen, außerdem könnte man Remote und Helm dran befestigen wenn es abgestellt ist, das wĂ€re schon praktisch 😁😁

Die Idee ist ja klasse! 

Wie lang muss diese Stange denn sein? 

Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb Falke:

Ich glaub 70cm und es steht nirgendwo, dass die Stange nicht hinten oder an der Seite sein darf.
Bei einem Longboard ist vor und hinten sowieso variabel.

 

ruf doch mal beim TÜV an 😉 und klĂ€re das! Ich persönlich glaube nicht dran das die das so "unkompliziert" sehen ob hinten oder vorne.....

Geschrieben
Quote

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:
1.
Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
2.
eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm fĂŒr Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm fĂŒr Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
3.
eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach dem Verfahren gemĂ€ĂŸ DIN EN 15194:2018-11
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oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fĂŒr Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen fĂŒr die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen fĂŒr den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen,
4.
eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine GesamtlÀnge von nicht mehr als 2000 mm und
5.
eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.

 

Das ist was zĂ€hlt um erstmal rechtlich ĂŒberhaupt als EKF zu gelten, da spielt die Meinung vom TÜV keine Rolle.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Falke:

 

Das ist was zĂ€hlt um erstmal rechtlich ĂŒberhaupt als EKF zu gelten, da spielt die Meinung vom TÜV keine Rolle.

Da liegen dann ja elektrische EinrÀder mit Trolleyhandle auch drin ... sehr schön

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